Allgemeine Geschäftsbedingungen der Düssel-Box GmbH
- 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung für alle Verträge zwischen der Düssel-Box GmbH (Vermieterin) und dem jeweiligen Mieter.
(2) Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Düssel-Box GmbH. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
- 2 Vertragsgegenstand
(1) Die Vermieterin vermietet dem Mieter eine in der Mietvereinbarung näher bezeichnete Mietsache (Box oder Raum) in dem Lagergebäude der Düssel-Box GmbH auf dem Logistikgelände Heerdter Landstraße 189-193, Halle G, 40549 Düsseldorf.
(2) Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als Lagerraum zulässiger Gegenstände durch den Mieter. Der Mieter verpflichtet sich daher ausdrücklich, keine Gegenstände zu lagern, die Schäden hervorrufen können. Darunter fallen insbesondere Gegenstände, die leicht brennbar, explosiv, strahlend, selbstentzündend, verderblich oder ätzend sind sowie Abfall oder Gegenstände, die leicht eine Überschwemmung herbeiführen können.
(3) Die Nutzung der Mietsache zum Aufenthalt von Personen oder Tieren ist ebenfalls nicht gestattet.
(4) Die Vermietung der Mietsache erfolgt in unabgeschlossenen Zustand. Das Verschließen der Mietsache liegt im Verantwortungsbereich des Mieters. Ein Schloss muss über die Vermieterin leihweise für den Mietzeitraum erworben werden.
(5) Die Untervermietung ist nicht gestattet.
- 3 Mietzeit
(1) Der Beginn des Mietverhältnisses ergibt sich aus der separaten Mietvereinbarung.
(2) Die Mindestmietzeit beträgt drei Monate. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat nach der Mindestmietzeit wenn nicht vor Ablauf des Mietverhältnisses fristgerecht gekündigt wird.
Die Kündigungsfristen sind wie folgt:
– 7 Kalendertage vor Ablauf der Mietzeit bei einer Mindestmietzeit von einem bis elf Monat(en)
– 14 Kalendertage vor Ablauf der Mietzeit bei einer Mindestmietzeit von zwölf Monaten
(3) Die Kündigung des Mietverhältnisses kann per E-Mail (info@duessel-box.de) oder schriftlich erfolgen.
(4) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, kommt § 545 BGB zur Anwendung.
(5) Im Falle des Zahlungsrückstandes von zwei Monatsmieten, steht dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung zu. Zudem kann die Vermieterin den Zutritt sperren bis die offenen Mieten vollständig bezahlt sind.
(6) Die Vermieterin kann den Mietvertrag jeder Zeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen bei einer Mietdauer von mehr als sechs Monaten und zwei Wochen bei einer Mietdauer von weniger als sechs Monaten. Zuviel gezahlte Miete wird zurückerstattet.
- 4 Miete
(1) Die Zahlung der ersten Miete ist Vorort fällig bei Vertragsabschluss. Die Miethöhe ergibt sich aus der zwischen den Parteien getroffenen Mietvereinbarung. Bargeld wird nicht akzeptiert.
(2) Für alle Mietverträge gilt momentan folgende Vereinbarung:
Ist das Mietverhältnis im sechsten Monat, erhöht sich die Miete um 5 %.
Nebenkosten wie Wareninhaltsversicherung sind von Mieterhöhungen nicht betroffen.
Die Vermieterin ist berechtigt, die vereinbarte Miete nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nach billigem Ermessen neu festzusetzen, frühestens aber nach Ablauf von fünf Monaten nach Vertragsabschluss. Der Mieter hat das Recht binnen zwei Wochen (nach Erhalt einer Mieterhöhung) vom Mietvertrag zurückzutreten und in dieser Zeit den Lagerraum leer zu übergeben.
(3) Die weiteren Mieten sind jeweils monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des vereinbarten Mietzeitraums, fällig. Dafür erteilt der Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung oder richtet einen Dauerauftrag ein.
(4) Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Vermieterin berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie Mahngebühren in Höhe von 6,50 EUR für die erste Mahnung nach 7 Tagen und 10,00 EUR für die zweite Mahnung nach 14 Tagen Überfälligkeit zu erheben. Darüber hinaus ist die Vermieterin berechtigt dem Mieter den Zugang zu den Räumlichkeiten nach zwei offenen Monatsmieten zu sperren.
(5) Im Falle einer Rückbelastung hat der Mieter die Gebühren der Bank zu tragen sowie eine Rücklastschriftgebühr an die Vermieterin von 12,50 EUR.
(6) Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei Einzug einmalig 15,00 EUR.
(7) Das von der Düssel-Box GmbH gestellte ABUS Sicherheitsschloss kostet 2,00 EUR Leihgebühr pro Monat für den Mietzeitraum.
(8) Die Vermieterin kann eine Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten verlangen.
(9) Die Vermieterin hat das Recht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach eigenem Ermessen zu ändern. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Mieter schriftlich per Email bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Mieter nicht schriftlich per Email binnen zwei Wochen Widerspruch erhebt.
- 5 Haftung
(1) Die Vermieterin haftet gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder der Verletzung von Leib, Leben oder körperlicher Gesundheit. Dies gilt nicht für die Verletzung von Hauptleistungspflichten. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren unmittelbaren Schaden.
(2) Entstehen Schäden durch Feuer, Rauch, Ruß, Schnee, Wasser, Schlamm oder Feuchtigkeit ist die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat die Vermieterin zur Mangelbeseitigung innerhalb angemessener Frist aufgefordert und die Vermieterin hat dies schuldhaft unterlassen.
(3) Die Haftung der Vermieterin wegen anfänglichem Mangel gemäß § 536 a BGB ist ausgeschlossen, es sei denn, die Haftung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(4) Der Mieter haftet für die Beschädigung der Mietsache und der kompletten Anlage, die von dem Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.
- 6 Ausbesserungen und bauliche Veränderung
(1) Der Mieter hat Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch die Vermieterin zu dulden. Der Mieter ist erforderlichenfalls zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Die Vermieterin informiert den Mieter rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten, es sei denn, die sofortige Durchführung von Arbeiten ist zur Abwehr drohender Gefahren erforderlich. In diesem Fall ist die Vermieterin zur Öffnung des Schlosses berechtigt.
(3) Der Mieter ist nur dann zur Mietminderung oder Zurückbehaltung seiner Leistung berechtigt, wenn der Gebrauch der Mietsache erheblich beeinträchtigt ist und ein Ersatz durch die Vermieterin nicht gestellt werden kann.
- 7 Inaugenscheinnahme der Mietsache
Soweit wichtige Gründe vorliegen, die eine Inaugenscheinnahme der Mietsache erforderlich machen, ist dem Vermieter das Betreten der Mietsache gestattet. Dies hat die Vermieterin dem Mieter rechtzeitig anzukündigen. Einer vorigen Ankündigung bedarf es nicht, wenn das sofortige Betreten zur Abwehr drohender Gefahren erforderlich ist. In diesem Fall ist die Vermieterin zur Öffnung des Schlosses berechtigt.
- 8 Ende der Mietzeit
(1) Nach Ablauf der Mietzeit hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und besenrein zu übergeben. Etwaige durch den Mieter verursachte Schäden sind vollständig zu entfernen.
(2) Im Falle der Nichträumung der Mietsache kann die Vermieterin nach Mitteilung ihres entgegenstehenden Willens gemäß § 545 BGB den Mieter unter angemessener Fristsetzung zur Räumung auffordern. Erfolgt die Räumung durch den Mieter weiterhin nicht, ist die Vermieterin zur Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters und zur Ausübung des Vermieterpfandrechts berechtigt. Der Vermieterin ist es gestattet nach Ablauf der Mietzeit die Gegenstände auf Kosten des Mieters an anderer Stelle einzulagern oder zu entsorgen. Die Kosten der Umlagerung/Entsorgung trägt der Mieter.
(3) Verwertungsrecht der Vermieterin nach Kündigung durch Vermieterin
Die Vermieterin ist zwei Wochen nach Ablauf der Mietzeit zur Verwertung des Lagerguts berechtigt, wenn der Mieter mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag entstehenden Forderungen in Verzug ist. Die Verwertung wird dem Mieter mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich (und/oder) per Email mitgeteilt. Die Vermieterin ist berechtigt, nach Ablauf der Androhung gesetzten Frist das Lagergut durch freihändigen Verkauf im eigenen Namen oder im Namen des Mieters zu veräußern. Ist ein Verkauf des Lagerguts nicht möglich, ist die Vermieterin berechtigt, dieses auf Kosten des Mieters zu entsorgen. Nach Verwertung des Lagergutes wird die Vermieterin den Erlös zur Abdeckung der durch diesen Vertrag und die Verwertung entstehenden Ansprüche verwenden. Einen etwa verbleibenden Überschuss hat die Vermieterin unverzüglich auf das Konto des Mieters zu erstatten, soweit er nicht Dritten zusteht.
(4) Bei Verlust des Schlüssels oder des ABUS Schlosses trägt der Mieter die Kosten für ein neues Schloss bzw. neuen Schlüssel.
- 9 Versicherungsschutz
(1) Die Vermieterin unterhält für die Lagerfläche eine Warenversicherung für die versicherten Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus nach Einbruch bei NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers. Die Versicherungssumme beträgt 3.000.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden und 100.000,00 EUR für Vermögensschäden. Ferner besteht eine Umweltschadens-Basisversicherung mit einer Versicherungssumme von 3.000.000,00 EUR.
(2) Darüber hinaus sind die eingelagerten Gegenstände bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Mieter durch die Vermieterin versichert. Der Mieter ist verpflichtet die Lagerbox zu versichern. Die Höhe der Versicherungssumme ist wählbar von 2.000,00 EUR für 7,00 € oder 3.500,00 EUR für 10,00 € im Monat. Es besteht die Möglichkeit für den Mieter, eine darüber hinausgehende höhere Versicherung abzuschließen.
- 10 Hausordnung
- Der Zutritt zur Mietsache besteht über ein Code-System täglich (365 Tage im Jahr) in der Zeit von 06 bis 20 Uhr.
- Es gilt absolutes Rauchverbot für das gesamte Lagergebäude.
- Auf dem gesamten Grundstück ist es nicht gestattet, Gegenstände zu reinigen oder mit Betriebsstoffen zu versorgen. Ferner ist das Einbringen gefährdender Stoffe auf das Betriebsgelände untersagt.
- Sämtliche Gegenstände dürfen ausschließlich getragen oder mit Transporthilfen transportiert werden, so dass eine Beschädigung der Mietsache und des Lagergebäudes vollständig ausgeschlossen ist. Die von der Vermieterin freiwillig zur Verfügung gestellten Transportmittel sind pfleglich zu behandeln und stets nach Benutzung an den vorgesehen Ort zurückzustellen.
- Verpackungsmaterial und weiterer Abfall ist unverzüglich vom Mieter zu entsorgen. (Nicht auf dem Gelände der Heerdter Landstrasse 189 )
- Der Feuerwehr und der Wartungsfirma für Brandschutz ist es im Falle eines Brandes (oder zur Wartung) gestattet jede Mieteinheit zu öffnen.
- Die gemietete Lagereinheit darf nur mit einem von der Düssel-Box GmbH ausgehändigten Sicherheitsschloss verschlossen werden. Es werden dem Mieter ein oder zwei Schlüssel ausgehändigt.
• 11 Vermieterpfandrecht
1. Der Mieter bestätigt. dass er rechtmäßiger Eigentümer und/oder rechtmäßiger Besitzer der eingelagerten Gegenstände ist.
2. Der Mieter verpflichtet sich sich, die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten, wenn die eingelagerten Sachen von Dritten gepfändet werden. Bei Ausübung des Vermieterpfandrechts, ist Sie berechtigt, eine Aufstellung der im Mietobjekt eingelagerten Gegenstände zu fertigen.
- 12 Salvatorische Klausel
Im Falle der vollständigen oder teilweisen Unwirksamkeit, werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
- 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist -soweit zulässig- Düsseldorf.
Stand: Oktober 2020